1. Gemäss StGB Art. 197 (aka Pornografiegesetz) dürfen explizite Aufnahmen (= mit sichtbaren Geschlechtsteilen Muschi oder Pimmel) Jugendlichen unter 16 nicht zugänglich gemacht werden. Es muss folglich ein wirksamer Schutz sicher stellen, dass jemand über 16 ist.

In der Theorie stimmt das. In der Praxis werden solche harmlosen Vergehen von den Behörden in der Schweiz längst nicht mehr geahndet.
Die grossen Escort Portale in der Schweiz halten sich an diese Regeln, die wären auch blöd, sie zu ignorieren. 

Das stimmt definitiv nicht! Es gibt auch grosse Portale, die diesbezüglich nicht mehr so strikt sind. 
Vereinzelt bin ich schon auf kleine Portale gestossen, welche das Gesetz offenbar nicht kennen oder kennen wollen.

Genau das ist ja der Beweis dafür, dass die Behörden in der Schweiz solche harmlosen Vergehen wie das Abbilden von Geschlechtsteilen nicht mehr ahnden. Diese Portale wären ja alle längst vom Fenster. 

In Deutschland ist das anders, was auch nicht weiter erstaunt, da das Land in den letzten Jahren zu einem Gesinnungs- und Schnüffelstaat geworden ist. Stichwort DDR Punkt 2. Jeder denunziert jeden und der Verfassungsschutz gibt dem Land den Rest. Gottseindank sind wir in der Schweiz 😀.